Stellen Sie sich Folgendes vor:
Ihr Bäcker verkauft Ihnen Ihre Brötchen. Das darf dieser aber nicht einfach so. Denn er darf eine vom Gesetz vorgegebene abzugebende Gesamtmenge an Brötchen nicht überschreiten. Diese berechnet sich nicht an der Zahl der Brötchen, sondern am Preis.
Beispiel: Der Bäcker verkauft in 3 Monaten Brötchen für 3000 Euro. Laut Gesetz hätte er aber nur Brötchen für 2000 Euro verkaufen dürfen. Da er darauf nicht geachtet hat, muss er zur Strafe 1000 Euro an die Zentralverwaltung der Brötchenabgabestellen zahlen.
Soweit – so gut.
Nun ersetzen Sie einfach die Brötchen durch Medikamente und die Zentralverwaltung der Brötchenabgabestellen durch die Krankenkassen.
Dann haben Sie den momentanen Ablauf von Medikamentenregreßverfahren gegen niedergelassene Ärzte, wie es täglich stattfindet.
Nun hat der Gesetzgeber entschieden, daß die Preise für neu kreierte Brötchensorten, die zwischen der Zentralverwaltung der Brötchenabgabestellen und der Bäckerinnung ausgekungelt werden, nicht mehr veröffentlicht werden. Also soll der Bäcker die neuen Brötchen verkaufen, kennt aber deren Preis nicht. An den Strafverfahren für zuviel verkaufte Brötchen ändert sich aber nichts….
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